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Segeln für Frauen auf der Ostsee

Die Satzung des segelpädagogischen Vereins<BR>für Frauen und Mädchen

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Die Satzung des segelpädagogischen Vereins
für Frauen und Mädchen

§ 0 Begriffsdefinition

Mitglied = Mitfrau
Mitgliederversammlung = Vereinsversammlung
Mitgliedschaft = Vereinszugehörigkeit

§ 1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen "Segelpädagogischer Verein für Frauen und Mädchen e.V.".
(2) Er hat seinen Sitz in Bielefeld.
(3) Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweilig gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports im allgemeinen und im besonderen die Förderung von Frauen und Mädchen im Wassersport durch die Bereitstellung von Anlagen, durch die Ausbildung und durch die Vertretung gemeinsamer Interessen auf dem Gebiet des Segelsports gegenüber staatlichen und privaten Instanzen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
 

Der Verein "Segelpädagogischer Verein für Frauen und Mädchen e.V." mit Sitz in Bielefeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitfrauen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitfrauen erwerben keine Rechte am Vereinsvermögen. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.nach oben

§ 4 Vereinszugehörigkeit

Mitfrau des Vereins kann jede natürliche ( und ggf. jede juristische Person) werden, die seine Ziele (siehe §2) unterstützt. Zum Vereinsbeitritt ist eine schriftliche Beitrittserklärung ausreichend.

Die Vereinszugehörigkeit geht verloren durch freiwilligen Austritt, Streichung/Ausschluß oder Tod. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss bis zum 30. September gemeldet sein. Durch Beschluß der Vereinsversammlung kann eine Mitfrau aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

(a) grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins
(b) grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
nach oben

§ 5 Beiträge

Alle Frauen des Vereins sind zur Zahlung verpflichtet. Art und Höhe des Beitrags werden auf Vorschlag der Vorstandsfrauen in der Vereinsversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.3. zu entrichten.

Mitfrauen, die ihren Beitrag über den Fälligkeitstermin hinaus nicht entrichtet haben, können nach zweimaliger erfolgloser Mahnung auf Beschluß der Vorstandsfrauen aus der Vereinsliste gestrichen werden. nach oben

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung und die Vorstandsfrauen.

§ 7 Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung wird mindestens einmal im Jahr von den Vorstandsfrauen einberufen. Die Vereinsversammlung beschließt über:

a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
b) die Entlastung der Vorstandsfrauen
c) die Neuwahlen der Vorstandsfrauen
d) Satzungsänderungen
e) Die Geschäftsordnung
f) Die Festsetzung der Mitfrauenbeiträge
g) Anträge der Vorstandsfrauen und der Mitfrauen
h) Die Auflösung des Vereins
Die Einberufung der Vereinsversammlung muss mindestens einen Monat vor Termin schriftlich erfolgen und von die, den Vorstandsfrauen festgesetzte, Tagesordnung enthalten. Die Frist ist gewahrt, wenn die Einladung einen Monat vor dem Termin abgesandt ist.

Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Sache abgelehnt.

Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der Anwesenden Mitfrauen erforderlich.

Der Beschluß der Auflösung kann gefaßt werden, wenn er rechtzeitig vorher in der Einladung zur Vereinsversammlung angekündigt war.

Die Versammlung wählt eine Versammlungsleiterin und eine Protokollantin. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin und der Protokollantin unterzeichnet ist.
Die Vorstandsfrauen können außerordentliche Versammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitfrauen müssen die Vorstandsfrauen unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Vereinsversammlung einberufen. Für die Außerordentliche Vereinsversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Vereinsversammlung. nach oben

§ 8 Vorstandsfrauen

Der Verein wird vertreten von den Vorstandsfrauen. Gewählt werden kann jede Mitfrau.

Die Vorstandsfrauen sind die beiden Vorsitzenden und die Schatzmeisterin. Der Verein wird von je zwei Vorstandsfrauen vertreten. Die Vorstandsfrauen sind auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Vorstandsfrauen sind an die Beschlüsse der Vereinsversammlung gebunden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitfrauen, darunter eine der Vorstandsfrauen, anwesend sind. Geldgeschäfte mit einem Wert über 2500,- € bedürfen der Zustimmung der Vereinsversammlung. nach oben

§ 9 Wahl der Vorstandsfrauen

Die Vereinsversammlung wählt die Vorstandsfrauen in zwei Wahlgängen. Im ersten Wahlgang werden die zwei Vorsitzenden gewählt. Gewählt sind die beiden Kandidatinnen mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit auf dem zweiten Rang entscheidet das Los.

Im zweiten Wahlgang wird die Schatzmeisterin gewählt. Gewählt ist die Kandidatin mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die jeweils amtierenden Vorstandsfrauen bleiben nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen gewählt sind, und sie ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. nach oben

§ 10 Auflösung des Vereins
 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäßen Vereinsversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 7 beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Frauenferienhaus Freizeit-, Kommunikations- und Bildungszentrum e.V. (Prälat Frankenstraße 13, 53909 Zülpich-Lövenich, Telefon 02252 / 6577), dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. nach oben


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